Gefälschte Taschen und der Zoll in Deutschland: Was passiert, wenn ein Paket zurückgehalten wird?

Eine Frage, die bei Taschen immer wieder auftaucht: Was passiert eigentlich, wenn der Zoll in Deutschland ein Paket mit einer mutmaßlich gefälschten Tasche zurückhält und ein Schreiben kommt?

Vorweg, damit es klar ist:

  • Das hier ist allgemeine Information auf Basis der offiziellen Seiten des Zolls (zoll.de) und der EU-Verordnung (EU) Nr. 608/2013, keine Rechtsberatung.
  • Es geht nicht darum, wie man Kontrollen umgeht. Solche Beiträge verstoßen gegen die Forenregeln und werden entfernt.
  • Den europäischen Rahmen (Reisegepäck, Post, Unterschiede zwischen den Ländern) gibt es im Thread Counterfeits and EU customs. Hier geht es um die Praxis in Deutschland.

Ich dachte immer, für den privaten Gebrauch ist das egal? Wer nur eine Tasche für sich bestellt, verkauft doch nichts. Stimmt das nicht?

Laut zoll.de stimmt das so nicht, und das ist der wichtigste Punkt dieses Threads:

  • Eine Rechtsverletzung liegt nach der Erklärung des Zolls nur im geschäftlichen Verkehr vor.
  • Der Zoll weist aber ausdrücklich darauf hin, dass auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels für private Zwecke geschäftlicher Verkehr vorliegt, wenn er im Internethandel bestellt wird.
  • Anders ist es im Reiseverkehr: Führen Reisende Fälschungen ohne gewerblichen Charakter im persönlichen Gepäck mit, wird der Zoll in Deutschland laut zoll.de nicht tätig. Gewerbliche Einfuhren sind auch im Reiseverkehr erfasst.

Für Pakete aus Nicht-EU-Staaten hilft der Gedanke „ist doch nur für mich“ also nicht. Und in anderen Ländern gelten teils strengere Regeln, siehe Thread 308.

Und was steht dann im Schreiben? Es gibt zwei Verfahren, die man auseinanderhalten sollte:

Reguläres Verfahren Kleinsendungsverfahren
Grundlage Art. 23 VO (EU) Nr. 608/2013 Art. 26 VO (EU) Nr. 608/2013
Wann Antrag des Rechteinhabers liegt vor Kleinsendung: höchstens 3 Einheiten oder unter 2 kg, per Post oder Kurier, nicht verderblich, und der Rechteinhaber hat das Verfahren beantragt
Frist 10 Arbeitstage ab der Mitteilung 10 Arbeitstage ab der Mitteilung
Schweigen gilt als Zustimmung zur Vernichtung gilt als Zustimmung zur Vernichtung

In beiden Fällen wird die Ware bei Zustimmung oder Schweigen unter zollamtlicher Überwachung vernichtet.

Und wenn man der Vernichtung widerspricht?

Dann ist der Rechteinhaber am Zug. Nach den Angaben auf zoll.de muss er innerhalb der laufenden Frist ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einleiten und das dem Zoll nachweisen. Tut er das nicht, wird die Ware überlassen. Tut er es, verwahrt der Zoll die Ware bis zum rechtskräftigen Urteil.

Daneben nennt zoll.de diese Rechtsbehelfe:

  • gegen die Entscheidung zur Vernichtung nach der VO (EU) Nr. 608/2013: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Art. 44 Zollkodex der Union, § 347 ff. Abgabenordnung);
  • im nationalen Verfahren gegen die Beschlagnahme: Widerspruch, z. B. nach § 147 Abs. 2 Markengesetz;
  • gegen die Einziehung: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 148 Abs. 3 MarkenG).

Ob ein Widerspruch im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur eine Rechtsberatung beurteilen, nicht ein Forum. Ein zivilgerichtliches Verfahren ist kein Spaß.

Praktisch heißt das:

  • Das Schreiben genau lesen: Welches Verfahren, welche Frist, welche Zollstelle.
  • Die Frist ernst nehmen. Wer nichts tut, stimmt der Vernichtung zu.
  • Bei Fragen die im Schreiben genannte Zollstelle oder eine Rechtsberatung fragen.

Zu den Ausgaben im Kleinsendungsverfahren schreibt zoll.de, dass sie die entscheidungsinnehabende Person trägt, also die Seite des Rechteinhabers. Ob darüber hinaus zivilrechtliche Forderungen folgen, ist eine andere Frage, die dieser Thread nicht beantworten kann.

Zusammenfassung, nur auf Basis der genannten offiziellen Quellen. Keine Rechtsberatung, Stand der Regeln bitte immer selbst auf zoll.de prüfen:

  1. Privatkauf im Internet: Laut zoll.de liegt auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels für private Zwecke geschäftlicher Verkehr vor, wenn er im Internethandel bestellt wurde.
  2. Reisegepäck: Bei Waren ohne gewerblichen Charakter im persönlichen Gepäck wird der Zoll in Deutschland laut zoll.de nicht tätig. Andere Länder regeln das strenger (Thread 308).
  3. Das Schreiben: reguläres Verfahren oder Kleinsendungsverfahren, jeweils 10 Arbeitstage. Schweigen gilt als Zustimmung zur Vernichtung.
  4. Widerspruch: Dann muss der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, sonst wird die Ware überlassen.
  5. Rechtsbehelfe: Einspruch gegen die Vernichtungsentscheidung innerhalb eines Monats; im nationalen Verfahren Widerspruch gegen die Beschlagnahme und Einspruch gegen die Einziehung innerhalb von zwei Wochen.
  6. Im Zweifel: Zollstelle oder Rechtsberatung, nicht das Forum.

Und zur Forenregel, damit es keine Missverständnisse gibt: Fragen danach, wie man Kontrollen umgeht, Sendungen aufteilt oder falsch deklariert, werden entfernt, siehe About. Und Vorsicht vor Nachrichten, die mit einem angeblichen „Zollproblem“ zusätzliche Zahlungen verlangen: Das ist eine bekannte Masche, beschrieben in Staying safe: scams, fake middlemen and privacy.