Neutraler Überblick, keine Beratung. Stand: 26.10.2026.
Was sich geändert hat: Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 wurde die Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert (bis 150 €) aus der EU-Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009 gestrichen. Übergangsweise gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von 3 € pro Artikel in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 €. Laut Verordnungstext betrifft das zwei Fälle:
- Sendungen, deren Einfuhr über die IOSS-Regel (Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, und
- Postsendungen.
Für alle anderen Fallgestaltungen verweisen wir auf die Leitlinien der Kommission (Links in Beitrag 8), statt hier etwas zu vermuten.
[[PHOTO: Schematische Grafik: ein Paket mit drei Warenpositionen, darunter je Position „3 €“, daneben der Hinweis „Sachwert bis 150 €“]]
Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.
Der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird: „pro Artikel“ heißt laut Kommission pro Tarifeinreihung, nicht pro Stück. Die Beispiele aus den Leitlinien der Kommission:
- fünf T-Shirts in einer Sendung: eine Warenposition, also 3 €;
- ein T-Shirt und eine Uhr: zwei Warenpositionen, also 6 €.
Es kommt also darauf an, wie viele verschiedene Zolltarifpositionen in der Sendung stecken, nicht wie viele Teile.
Wer meldet an und wer schuldet den Zoll? Laut Kommission der Anmelder: je nach Fall der Verkäufer oder Einführer, der IOSS-Inhaber, der Nutzer der Sonderregelung für Postsendungen oder ein indirekter Vertreter. Verbraucher nur in sehr seltenen Restfällen. Die Kommission schreibt ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Steuer für Verbraucher handelt. Was ein Käufer im Bestellprozess konkret angezeigt bekommt, regeln die offiziellen Seiten nicht im Detail, deshalb lassen wir das hier offen.
Zur Einordnung: Die 3 € sind ein Zoll, keine Mehrwertsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine eigene Regel und wird von dieser Verordnung nicht geändert; die Verordnung knüpft nur an die IOSS-Befreiung der Mehrwertsteuerrichtlinie an. Wer sich für die Mehrwertsteuerseite interessiert, findet die Erläuterungen auf den Seiten der Kommission zu Zoll und Steuern (Link in Beitrag 8).
Was angekündigt ist, aber noch nicht in Kraft (Stand 26.10.2026):
- Bearbeitungsgebühr der Union: laut Leitfaden der Kommission (Fassung vom 5. Oktober 2026) 2 € pro Artikel, voraussichtlich ab 1. November 2026; der delegierte Rechtsakt war zu diesem Zeitpunkt noch in der Prüfung. Laut Kommission ist das eine Gebühr, kein Zoll, und sie ist nicht befristet. Auch der Rat nennt 2 € pro Artikel ab 1. November 2026.
- Produktkennungen: laut Kommission ab 1. November 2026 verpflichtend (seit 1. Juli 2026 freiwillig).
- EU-Zolldatendrehscheibe (Data Hub): laut Kommission ab 1. Juli 2028; danach gelten die normalen Zollsätze statt der Pauschale.
Alles davon als „angekündigt“ lesen, bis es im Amtsblatt bzw. auf den Seiten der Kommission als geltend steht.
Was sich nicht ändert: Gefälschte Waren bleiben an der Grenze verboten, egal wie gering der Wert ist. Die 3-€-Regel hat damit nichts zu tun. Die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch den Zoll läuft weiterhin über die Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die laut Kommission die derzeit geltende Rechtsgrundlage ist. Was das für persönliche Einfuhren heißt, steht im Überblick Fälschungen und EU-Zoll, für Deutschland konkret in Gefälschte Taschen und der Zoll in Deutschland.
Für andere Länder gibt es eigene Threads: Spanien in Fälschungen und Zoll in Spanien und Großbritannien in Fälschungen und britischer Zoll. Großbritannien ist nicht Teil der EU, die EU-Verordnung gilt dort nicht.
Zusammenfassung (Stand: 26.10.2026):
- Die 150-€-Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert ist gestrichen (Verordnung (EU) 2026/382).
- Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt ein Zoll von 3 € pro Artikel, also pro Tarifposition, für Sendungen bis 150 € Sachwert, bei IOSS-Sendungen und Postsendungen.
- Zollschuldner ist laut Kommission in aller Regel der Anmelder, nicht der Verbraucher.
- Angekündigt: Bearbeitungsgebühr der Union und verpflichtende Produktkennungen ab 1. November 2026.
- Fälschungen bleiben verboten, unabhängig vom Wert.
Quellen (alle geprüft am 26.10.2026):
- Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/382/oj – Streichung der Befreiung, 3 € pro Artikel, Geltung 1.7.2026 bis 1.7.2028, die beiden Fallgruppen.
- Europäische Kommission, Leitlinien und Rechtstext zur befristeten Pauschale: taxation-customs.ec.europa.eu – „pro Artikel“ = pro Tarifeinreihung, Anmelder als Schuldner, Produktkennungen, Data Hub.
- Europäische Kommission, Zollleitfaden zum 3-€-Zoll (Fassung 5.10.2026): Customs Guidance on EUR 3 customs duty (PDF) – Bearbeitungsgebühr 2 € pro Artikel, voraussichtlich ab 1.11.2026.
- Europäische Kommission, EU-Zollreform: taxation-customs.ec.europa.eu/customs/eu-customs-reform_en
- Rat der EU, Kleinsendungen: consilium.europa.eu – 2 € pro Artikel ab 1.11.2026.
- Europäische Kommission, Fälschungen und Zoll (Verordnung (EU) Nr. 608/2013): taxation-customs.ec.europa.eu
Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.
Danke für die Quellenliste. Offen bleibt vor allem der delegierte Rechtsakt zur Bearbeitungsgebühr; sobald er veröffentlicht ist, sollte Beitrag 5 mit neuem Stand aktualisiert werden.