Online im Ausland bestellen mit Lieferung in die Schweiz: 8,1 % MWST, die 5-Franken-Grenze und warum die Freigrenze von 300 Franken nicht gilt

Stand: 1. November 2026. Hinweis: allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die einzigen Quellen sind die offiziellen Seiten des BAZG, des Schweizer Zolls (bazg.admin.ch), aufgeführt in Beitrag 8.

Wer in der Schweiz lebt, im Tessin oder anderswo, fragt oft, was passiert, wenn eine online bestellte Uhr oder ein Paar Sneaker per Paket aus dem Ausland ankommt. Dieser Thread behandelt nur das: MWST, Zollabgaben und Grenzen für Pakete in die Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zur EU, daher gelten die EU-Regeln für Pakete (zum Beispiel die aus diesem Thread zu Paketen unter 150 € in der EU) hier nicht. Fälschungen sind ein eigenes Thema mit eigenem Thread: gefälschte Uhren und der Schweizer Zoll.

[[PHOTO: Grafico schematico di un pacco con l’etichetta «Svizzera» e le scritte «IVA 8,1 %» e «fino a 5 franchi: non riscossa»]]

Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.

So funktioniert die Anmeldung laut der Seite „Briefe und Pakete empfangen“:

  • alle Sendungen aus dem Ausland müssen zur Verzollung angemeldet werden;
  • die Zollanmeldung erstellt der Transporteur (die Post, DHL, UPS usw.) anhand der Angaben des Absenders;
  • der Absender muss den Inhalt der Sendung vollständig und wahrheitsgetreu deklarieren;
  • die Erhebung von Zoll und MWST stützt sich auf diese Anmeldung.

Ein praktischer Hinweis von derselben Seite: Der Status „Vom Zoll zurückgehalten“ bedeutet meist nicht, dass das Paket beschlagnahmt wurde, sondern dass es im Verzollungsprozess der Post oder des Kurierdienstes ist. Für den Status der Sendung verweist der Zoll auf den Transporteur.

Frage: Wenn man von einer Reise zurückkommt, gibt es die Freigrenze von 300 Franken. Gilt die auch für ein online bestelltes Paket?

Nein. Die FAQ-Seite „Online-Shopping – Verzollung von Paketen“ sagt es ausdrücklich: Für Online-Shopping gilt die Freigrenze von 300 Franken nicht. Im Ausland über das Internet bestellte Waren gelten als Handelswaren; die Bestimmungen des Reiseverkehrs gelten nur für Waren, die im Ausland vor Ort gekauft und für den privaten Gebrauch in die Schweiz gebracht werden.

Für Pakete zählen andere Grenzen:

  1. MWST: Steuerbeträge bis 5 Franken werden nicht erhoben. Laut Zoll entspricht das einer Bemessungsgrundlage von 62 Franken beim Satz von 8,1 % (193 Franken beim Satz von 2,6 %).
  2. Zollabgaben: Auch diese werden bis 5 Franken nicht erhoben.

So wird die Einfuhrsteuer berechnet, ebenfalls nach den Seiten des BAZG:

  • der Normalsatz beträgt 8,1 %; der reduzierte Satz von 2,6 % gilt für bestimmte Waren, als Beispiele werden Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften und Medikamente genannt;
  • Bemessungsgrundlage ist in der Regel das auf der Rechnung oder im Kaufvertrag angegebene Entgelt, auch bei Internetkäufen;
  • hinzu kommen alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz (zum Beispiel der Transport der Post) sowie die Einfuhrabgaben wie Zölle;
  • die ausländische MWST gehört nicht zur Grundlage, sofern der Lieferant sie auf der Rechnung ausgewiesen hat;
  • für die Umrechnung in Franken gilt der Devisenkurs (Börsenkurs) des Vortags, in der Regel des vorherigen Tages.
    Bei Zweifeln an der Anmeldung oder fehlender Wertangabe kann der Zoll den Warenwert schätzen.

Zu den eigentlichen Zöllen: Sie werden in der Regel nach dem Bruttogewicht berechnet, Verpackung inklusive, und liegen oft unter 1 Franken pro Kilogramm. Die Seite zum Post- und Kurierverkehr nennt unter den Waren mit höheren Abgaben auch Textilien und Modeschmuck. Die Ansätze für jede Position stehen im elektronischen Zolltarif Tares.

Zwei Dinge, die der Zoll klarstellt:

  1. Die Post und die Kurierdienste erheben eigene Verzollungsgebühren, die von Firma zu Firma verschieden sind. Der Zoll kennt sie nicht im Voraus: Man klärt sie mit dem Transporteur.
  2. Die ausländische MWST erstattet der Schweizer Zoll nicht zurück. Für eine Rückerstattung wendet man sich an den ausländischen Lieferanten.

[[PHOTO: Schema a blocchi della base di calcolo dell’IVA: valore da fattura + spese fino a destinazione + dazi = base imponibile]]

Zwei weitere Punkte aus den offiziellen Seiten:

  • Geschenke: Geschenksendungen, die Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen in der Schweiz schicken, sind bis 100 Franken pro Sendung abgabenfrei (ausgenommen Tabakfabrikate und alkoholische Getränke) und müssen auf dem Paket als solche bezeichnet werden. Das gilt nur für echte Geschenke unter Privatpersonen: Für im Internet gekaufte Waren gelten die allgemeinen Vorschriften.
  • Registrierte Verkäufer: Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Versandhandelsregelung und seit dem 1. Januar 2025 die Plattformbesteuerung. Versandhandelsunternehmen, die Kleinsendungen in die Schweiz schicken, und Plattformbetreiber sind MWST-pflichtig, wenn sie mit diesen Lieferungen einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielen. Sind sie im Schweizer MWST-Register eingetragen, unterliegen auch ihre Lieferungen aus dem Ausland der Schweizer Steuer.

Zur Erinnerung an die Community-Regeln: Beiträge mit Tipps, falsche Werte anzugeben, Käufe als Geschenke auszugeben oder Kontrollen zu umgehen, werden entfernt. Neutrale Informationen wie diese sind erlaubt; für Fragen an die Moderation gibt es die Seite Über uns.

Zusammenfassung (Stand: 1. November 2026):

  1. Alle Pakete aus dem Ausland werden angemeldet, meist vom Transporteur anhand der Angaben des Absenders, der den Inhalt vollständig und wahrheitsgetreu deklarieren muss.
  2. Die Freigrenze von 300 Franken aus dem Reiseverkehr gilt nicht für Online-Shopping.
  3. MWST von 8,1 % (2,6 % für bestimmte Waren); Steuerbeträge bis 5 Franken werden nicht erhoben, das entspricht einer Grundlage von 62 Franken bei 8,1 %.
  4. Die Grundlage umfasst den Rechnungswert, die Kosten bis zum Bestimmungsort und die Zölle; ausländische MWST, die auf der Rechnung steht, bleibt außen vor.
  5. Zölle hängen in der Regel vom Bruttogewicht ab; bis 5 Franken werden sie nicht erhoben. Die Gebühren des Transporteurs kommen hinzu.
  6. Geschenke unter Privatpersonen sind bis 100 Franken pro Sendung frei; im Schweizer MWST-Register eingetragene Verkäufer und Plattformen berechnen die Schweizer Steuer.
  7. Gefälschte Markenartikel gehören zu den Waren mit Verboten oder Beschränkungen: siehe den eigenen Thread, verlinkt im ersten Beitrag.

Offizielle Quellen (abgerufen am 1. November 2026):

  • BAZG, „Briefe und Pakete empfangen“: bazg.admin.ch
  • BAZG, „Post- und Kurierverkehr, Internetkäufe“: bazg.admin.ch
  • BAZG, „Online-Shopping – Verzollung von Paketen“ (FAQ): bazg.admin.ch
  • BAZG, „Internetkäufe und Postsendungen: allgemeine Informationen zur Einfuhr in die Schweiz“: bazg.admin.ch
  • BAZG, „Versandhandel und Plattformbesteuerung“ (deutschsprachige Seite, Versandhandel und Plattformen): bazg.admin.ch

Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.

Danke. Punkt 2 überrascht am meisten: Reisefreigrenze und Online-Pakete folgen unterschiedlichen Regeln.