Gefälschte Uhren und der Schweizer Zoll: Warum auch Privateinfuhren zurückgehalten werden können

Stand: 30.10.2026. Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Einzige Quelle sind die Seiten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), verlinkt in Beitrag 8.

Die Schweiz gehört nicht zur EU, die EU-Regeln aus dem Überblick Fälschungen und EU-Zoll gelten dort also nicht. Das BAZG fasst die Schweizer Lage so zusammen: Das Verbringen gefälschter Marken- oder Designwaren in das oder aus dem schweizerischen Zollgebiet ist grundsätzlich verboten, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es sich um Reisegut für den privaten Gebrauch handelt. Fälschungen können an der Grenze zurückbehalten und vernichtet werden, egal ob neu oder gebraucht.

Wie das im Einzelnen abläuft, hängt davon ab, ob die Ware im Reiseverkehr oder per Post bzw. Kurier kommt. Dazu die nächsten Beiträge.

[[PHOTO: Schematische Grafik mit zwei Wegen an die Schweizer Grenze: links „Reiseverkehr“ (Koffer), rechts „Post und Kurier“ (Paket), darunter jeweils „Zurückbehaltung möglich“]]

Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.

Reiseverkehr, also Ware im Gepäck, laut FAQ des BAZG: Auf Antrag des Rechteinhabers wird Ware zurückbehalten, die im Verdacht steht, Rechte zu verletzen. Unterschreibt die reisende Person eine Verzichtserklärung, wird die Ware vernichtet; das BAZG verlangt dafür laut FAQ nichts, der Rechteinhaber kann aber eine Entschädigung fordern. Ohne Verzicht muss der Rechteinhaber innert 10, höchstens 20 Werktagen gerichtliche vorsorgliche Massnahmen erwirken, sonst wird die Ware freigegeben.

Post und Kurier sind der Punkt, der am meisten überrascht:

  • Laut BAZG gelten Post- und Kuriersendungen als Handelswarenverkehr, auch private Online-Bestellungen.
  • Verdächtige Sendungen werden 10 bis 20 Werktage zurückbehalten, beide Seiten (Besitzer und Rechteinhaber) werden schriftlich informiert.
  • Für die Vernichtung braucht es die Zustimmung des Besitzers. Sie gilt als erteilt, wenn er nicht innert Frist ausdrücklich widerspricht.
  • Widerspricht er, muss der Rechteinhaber ans Gericht gelangen, sonst gibt das BAZG die Ware frei.

Strafbar oder nicht: Laut FAQ ist die Einfuhr ausschliesslich zum privaten Gebrauch nicht strafbar (Art. 65a Markenschutzgesetz, Art. 41a Designgesetz).
Trotzdem möglich: Vernichtung der Ware, eine Forderung des Rechteinhabers und gerichtliche Schritte, wenn der private Gebrauch bezweifelt wird.
Aufwände des BAZG: Die Gebühren nach der Gebührenverordnung BAZG (SR 631.035) werden laut FAQ dem Rechteinhaber belastet, der sie an den Besitzer weitergeben kann.
Gewerbsmässig: Vorsätzliche Verletzungen können verfolgt werden, gewerbsmässige von Amtes wegen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Was speziell für Uhren wichtig ist:

  1. Ob eine Uhr eine Fälschung ist, entscheidet laut BAZG der Rechteinhaber, nicht das BAZG. Das BAZG behält verdächtige Ware zurück und benachrichtigt ihn.
  2. Das BAZG ist keine Strafverfolgungsbehörde.
  3. Laut FAQ kommen über 90 % der zurückbehaltenen Waren in Kleinsendungen mit höchstens drei Stück per Post oder Kurier.
  4. Die Kontrollen sind laut BAZG risikobasiert, nicht systematisch. Das heißt nicht, dass eine Sendung „durchkommt“, sondern nur, dass nicht jede geöffnet wird.

Was ein Schreiben des BAZG bedeutet, in einem Absatz: Es informiert über eine zurückbehaltene Sendung, nennt eine Frist und die Möglichkeit, der Vernichtung zu widersprechen. Wer nichts tut, stimmt laut FAQ der Vernichtung zu. Ob man widerspricht, ist eine persönliche Entscheidung, bei rechtlichen Fragen ist eine Fachperson der richtige Ansprechpartner, nicht ein Forum. Und Vorsicht vor Nachrichten, die nur so tun, als kämen sie vom Zoll: Wie man solche Maschen erkennt, steht in Sicher bleiben: Betrug, falsche Vermittler und Datenschutz.

Zur Forumsregel: Beiträge mit Tipps, wie man Kontrollen umgeht oder Sendungen falsch deklariert, werden entfernt, siehe Community-Regeln. Erlaubt ist neutrale Information wie in diesem Thread. Wer den Vergleich mit Deutschland sucht: Gefälschte Taschen und der Zoll in Deutschland. Fragen an die Moderation über die Seite Über uns.

Zusammenfassung (Stand: 30.10.2026):

  1. Gefälschte Marken- und Designwaren dürfen grundsätzlich nicht in die Schweiz verbracht werden, auch nicht als Reisegut zum Privatgebrauch.
  2. Reiseverkehr: Zurückbehaltung auf Antrag des Rechteinhabers, Vernichtung bei Verzichtserklärung, sonst 10 bis 20 Werktage für gerichtliche Massnahmen.
  3. Post und Kurier gelten als Handelswarenverkehr, auch bei privaten Bestellungen; Vernichtung, wenn der Besitzer nicht innert Frist widerspricht.
  4. Privatgebrauch ist nicht strafbar, Vernichtung und Forderungen des Rechteinhabers bleiben aber möglich.
  5. Über die Echtheit entscheidet der Rechteinhaber, nicht das BAZG.

Quellen (alle geprüft am 30.10.2026):

  • BAZG, Produktpiraterie und Markenfälschungen: bazg.admin.ch – Verbot auch für Reisegut zum Privatgebrauch, Zurückbehaltung und Vernichtung. Englische Fassung: bazg.admin.ch (EN)
  • BAZG, FAQ Fälschungen – Hilfeleistung des BAZG (PDF, auf der Seite mit 27.10.2026 aufgeführt): bazg.admin.ch (PDF) – Reiseverkehr, Post und Kurier, Fristen, Strafbarkeit, Gebühren.

Redaktionelle Zusammenfassung, nicht unabhängig überprüft.

Danke, besonders für den Unterschied zwischen Gepäck und Paket. Falls das BAZG die FAQ wieder aktualisiert, sollte die Zusammenfassung mit neuem Stand ergänzt werden.